2.3.4. Selbst wenn aber angenommen würde, dass die mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler behaftete Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 23. März 2020 wegen der fehlenden Evidenz des betreffenden Mangels (für den Beschwerdeführer) nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist bzw. gewesen wäre, ist deren (Fort-)Bestand bezogen auf die Stützmauer im Bereich des Gewässerraums des C.-Bächlis noch aus einem anderen Grund fraglich. Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw.