Es ist insofern nicht einzusehen, weshalb die Baubewilligung für die restlichen baulichen Massnahmen nicht weiterhin Bestand haben sollte. Dem steht auch der Grundsatz, dass Baubewilligungen nach aargauischem Recht nicht in Teilrechtskraft erwachsen können, nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Baubewilligung nur als Ganzes, nicht jedoch für einzelne (unangefochten gebliebene) Bauteile in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 199; 1987, S. 344; 1980, S. 287; 1973, S. 269; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.147 vom 22. Februar 2019, Erw. I/2.2, und WBE.2017.504 vom 13. Dezember 2017, Erw.