enthalten können, welche die Gültigkeit anderer Bestimmungen nicht berühren) – auf Teilnichtigkeit zu schliessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1133). Der Mangel der fehlenden Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen betrifft hier einzig die Stützmauer samt Terraingestaltung im Bereich des Gewässerraums des C.-Bächlis, nicht hingegen die übrigen vom Gemeinderat Q._____ am 23. März 2020 bewilligten baulichen Massnahmen auf der Parzelle Nr. aaa. Es ist insofern nicht einzusehen, weshalb die Baubewilligung für die restlichen baulichen Massnahmen nicht weiterhin Bestand haben sollte.