2.3.3. Die fehlende Evidenz des Mangels (im konkreten Fall) ändert allerdings nichts daran, dass die Nichtigkeit der Baubewilligung vom 23. März 2020 analog der oben zitierten bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 25 Abs. 2 RPG (siehe Erw. 2.3.1 vorne) allein schon darauf gründet, dass es der Bewilligung mangels Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen zur Beanspruchung des Gewässerraums des C.-Bächlis an einem konstitutiven Element oder Gültigkeitserfordernis fehlt, unabhängig davon, wie leicht dieser Mangel für den Beschwerdeführer erkennbar war. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, eine Baubewilligung könne nicht teilnichtig sein.