Entsprechend schwierig dürfte es für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen sein, dass die Baubewilligung vom 23. März 2020 an einem schwerwiegenden Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsmangel litt. Nicht massgeblich ist in diesem Kontext, ob der Mangel zu einem späteren Zeitpunkt (bei Konsumation der Baubewilligung) hätte (leicht) erkannt werden können (vgl. dazu Erw. 3.3.1 hinten).