BauG), die nur unter restriktiven Bedingungen bzw. beim Vorliegen eines Ausnah- me- oder Besitzschutztatbestandes (gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV) erteilt wird. Dergleichen geht aus dem Baubewilligungsentscheid nicht hervor und von einem juristischen oder baurechtlichen Laien zu erwarten, dass er die Zuständigkeitsvorschriften des BauG kennt oder eruiert, wäre wohl zu viel verlangt. Entsprechend schwierig dürfte es für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen sein, dass die Baubewilligung vom 23. März 2020 an einem schwerwiegenden Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsmangel litt.