Vor allem aber war aus dem Hinweis im Baubewilligungsentscheid betreffend Nichttangierung des Gewässerraums und Einhaltung des Bachabstands, dessen Unrichtigkeit der Beschwerdeführer bei aufmerksamer Lektüre allenfalls noch hätte erkennen können, nicht ohne weiteres zu schliessen, dass es für die Bewilligung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum der Zustimmung einer kantonalen Behörde bedarf (§ 63 lit. c BauG), die nur unter restriktiven Bedingungen bzw. beim Vorliegen eines Ausnah- me- oder Besitzschutztatbestandes (gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV) erteilt wird.