freizuhaltender Gewässerraum gilt. Doch auch wenn dem Beschwerdeführer voll bewusst gewesen wäre, dass es beim "best. Kanal" um ein eingedoltes Fliessgewässer (und nicht eine Infrastrukturleitung) mit einem freizuhaltenden Abstandsbereich oder Gewässerraum handelt, verschaffte ihm dieses Wissen noch nicht notwendigerweise hinreichende Kenntnis davon, dass grundsätzlich auch für eingedolte Gewässer ein Gewässerraum auszuscheiden ist (Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] und Umkehrschluss aus Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV), die Gemeinde Q._____ diesen Gewässerraum unter anderem für das C.- Bächli.