C.-Bächli werde ebenfalls eingehalten (in der falschen Annahme, die neue Stützmauer ersetze lediglich die bestehende aus Pflanztrögen, die sich ausserhalb des Gewässerraums bzw. Abstandsbereichs des C.-Bächlis befand). Die Erwähnung des nicht tangierten Gewässerraums und des eingehaltenen Abstands zur Bachleitung C.-Bächli hätten den Beschwerdeführer bei aufmerksamer Lektüre des Baubewilligungsentscheids unter Umständen zudem darauf bringen können, dass es sich beim "best. Kanal" um die erwähnte Bachleitung handelt, zu der ein Abstand gewahrt werden muss respektive für welche ein - 10 -