Kanal" eingetragen ist, gewisse Zweifel an seiner Darstellung, das Vorhandensein eines eingedolten Gewässers auf seinem Grundstück (Parzelle Nr. aaa) sei ihm nicht bekannt gewesen. Dem Gemeinderat Q._____ war dieses Gewässer offensichtlich bekannt, ansonsten im Baubewilligungsentscheid vom 23. März 2020 nicht erwähnt worden wäre, der Gewässerraum werde durch das Bauvorhaben nicht tangiert und der Abstand zur Bachleitung C.-Bächli werde ebenfalls eingehalten (in der falschen Annahme, die neue Stützmauer ersetze lediglich die bestehende aus Pflanztrögen, die sich ausserhalb des Gewässerraums bzw. Abstandsbereichs des C.-Bächlis befand).