2.3.2. Tatsächlich war auch hier der Mangel der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde (Abteilung für Baubewilligungen) für eine Anlage (Stützmauer), welche (abschnittsweise) den Gewässerraum des eingedolten C.- Bächlis beansprucht, zumindest für den Beschwerdeführer weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Zwar bestehen mit Blick auf den mit seinem Baugesuch eingereichten Umgebungsplan ("Umgebung / Situation Umbau R-weg", Nr. 492-06, Massstab 1:100, vom 8. März 2020), in welchem ein "best. Kanal" eingetragen ist, gewisse Zweifel an seiner Darstellung, das Vorhandensein eines eingedolten Gewässers auf seinem Grundstück (Parzelle Nr. aaa) sei ihm nicht bekannt gewesen.