Es möge offensichtlich sein, dass grössere Gewässer wie Seen und Flüsse öffentliche Interessen des Kantons tangierten und diesem deshalb in Bezug auf Bauten an solchen Gewässern ein Mitspracherecht zustehen müsse. Bei einem relativ unbedeutenden Bach liege dagegen nicht ohne weiteres auf der Hand, dass es dem Gemeinderat verwehrt sei, in alleiniger Sachzuständigkeit zu entscheiden. Wenn sich nicht einmal der Gemeinderat selbst der Rechtslage bewusst sei, könne man umso weniger von einem durchschnittlichen Baugesuchsteller erwarten, dass er über den erforderlichen Durchblick verfüge.