II/2b, gelangte das Verwaltungsgericht jedenfalls noch zu anderen Schlüssen und lehnte die Nichtigkeit einer kommunalen Baubewilligung für eine Baute im Gewässerraum, welcher die kantonale Behörde nicht vorgängig zugestimmt hatte, mit der Begründung ab, die Unzuständigkeit der kommunalen Behörde sei für die Bauherrschaft nicht offensichtlich oder leicht erkennbar gewesen. Es möge offensichtlich sein, dass grössere Gewässer wie Seen und Flüsse öffentliche Interessen des Kantons tangierten und diesem deshalb in Bezug auf Bauten an solchen Gewässern ein Mitspracherecht zustehen müsse.