Ob dies gleichermassen für Bauten im Gewässerraum angenommen werden kann, ist diskutabel. Im Urteil BE.2002.00230 vom 24. März 2003, Erw. II/2b, gelangte das Verwaltungsgericht jedenfalls noch zu anderen Schlüssen und lehnte die Nichtigkeit einer kommunalen Baubewilligung für eine Baute im Gewässerraum, welcher die kantonale Behörde nicht vorgängig zugestimmt hatte, mit der Begründung ab, die Unzuständigkeit der kommunalen Behörde sei für die Bauherrschaft nicht offensichtlich oder leicht erkennbar gewesen.