dies gilt umso weniger, als es dem Bundesgericht vor allem auch um eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem gesamten Kantonsgebiet zu gehen scheint (vgl. Urteil 1C_404/2009 vom 12. Mai 2010, Erw. 2.2 in fine), die bei der Bewilligung von Bauten im Gewässerraum kaum weniger nottut als bei der Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone, auch wenn die diesbezügliche kantonale Zuständigkeit vom Bundesrecht (GSchV), im Gegensatz zu derjenigen für Bauten ausserhalb der Bauzone (im RPG), nicht vorgegeben wird. Immerhin wurde im Urteil 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022, Erw. 6.1, festgehalten, dass die Notwendigkeit einer kantonalen Mit- -9-