Weshalb sich dies im Hinblick auf die in § 63 BauG normierten übrigen Tatbestände, speziell bei Bauten im Gewässerraum (lit. c), bei welchen die Zustimmung der kantonalen Behörden ebenfalls zwingend eingeholt werden muss ("Der Gemeinderat hat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen"), anders verhalten sollte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich; dies gilt umso weniger, als es dem Bundesgericht vor allem auch um eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem gesamten Kantonsgebiet zu gehen scheint (vgl. Urteil 1C_404/2009 vom 12. Mai 2010, Erw.