In den zitierten Urteilen hat das Bundesgericht der Evidenz des (schwerwiegenden) Verfahrensmangels (für die Bauherrschaft) zum Teil keine eigenständige Bedeutung zugemessen respektive diese Thematik gar nicht erst aufgegriffen, sondern vor allem darauf abgestellt, dass die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG ein konstitutiv wirkendes Element, mit anderen Worten ein Gültigkeitserfordernis sei. Weshalb sich dies im Hinblick auf die in § 63 BauG normierten übrigen Tatbestände, speziell bei Bauten im Gewässerraum (lit.