GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1098 ff.). Sodann hat das Bundesgericht gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG verschiedentlich entschieden, ohne Zustimmung einer kantonalen Behörde könne eine kommunale Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG von Bundesrechts wegen keine Wirkungen entfalten; sie werde nicht rechtsgültig. Die Zustimmung stelle mithin ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG dar. Bestehe Klarheit darüber, dass die kantonale Zustimmung auch nachträglich nicht erteilt werde, so sei die kommunale Bewilligung wegen des schwerwiegenden Mangels als nichtig zu betrachten (BGE 128 I 254, Erw.