die Ausgangslage sei nicht mit einem offenen Gewässer vergleichbar. Der Schluss, er hätte sich um die Zulässigkeit seines Bauvorhabens kümmern und dabei erkennen müssen, dass dafür eine kantonale Zustimmung einzuholen sei, sei mit den vorherrschenden Verhältnissen nicht zu vereinbaren. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde in der Lage ist, die Bewilligungsfähigkeit der Stützmauer korrekt zu prüfen. Von ihm dürfe nicht mehr Fachkompetenz erwartet werden als von der Baubewilligungsbehörde.