werden. Dem Gemeinderat sei der Mangel der Baubewilligung erst Monate später aufgefallen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne nicht von einem schwerwiegenden Fehler gesprochen werden, der die Annahme der Nichtigkeit rechtfertige. Weder er (der Beschwerdeführer) noch der Gemeinderat Q._____ als Baubewilligungsbehörde hätten vom Verlauf des eingedolten C.-Bächlis über sein Grundstück Kenntnis gehabt. Schon deshalb könne nicht von einer leichten Erkennbarkeit des Mangels ausgegangen werden; die Ausgangslage sei nicht mit einem offenen Gewässer vergleichbar.