2.2. Der Beschwerdeführer rügt, es könne von ihm als juristischem Laien nicht erwartet werden, dass er sich über sämtliche Zuständigkeiten und Vorschriften bezüglich Gewässerraum informiere und die anwendbaren Gesetzesartikel kenne. Der Gemeinderat sei dafür verantwortlich, dass Zuständigkeiten beachtet und Vorschriften bezüglich des Gewässerraums eingehalten würden.