Diese Pflicht habe den Beschwerdeführer umso mehr getroffen, als er sein Projekt selbst verfasst und keine Fachperson beigezogen habe. In diesem Fall müsse sich der Bauherr die benötigten Kenntnisse der einschlägigen Bauvorschriften selbst verschaffen und sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2).