("best. Kanal") eingetragen gewesen sei. Spätestens als der Gemeinderat mit Protokollauszug vom 21. September 2020 mitgeteilt habe, dass die Stützmauer übersehen worden sei, hätte sich der Beschwerdeführer mit zumutbarem Aufwand über die entsprechenden Zuständigkeiten informieren können, insbesondere auch wegen des darin angebrachten Verweises auf die Gewässerschutzbestimmungen. Diese Pflicht habe den Beschwerdeführer umso mehr getroffen, als er sein Projekt selbst verfasst und keine Fachperson beigezogen habe.