Im vorliegenden Fall leitet der Regierungsrat die leichte Erkennbarkeit des schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Nichtbeachtung des kantonalen Zustimmungserfordernisses für Bauten und Anlagen im Gewässerraum daraus ab, dass der Gemeinderat im Baubewilligungsentscheid vom 23. März 2020 erwogen habe, der Abstand zur Bachleitung des C.-Bächlis sei eingehalten und der Gewässerraum werde folglich nicht tangiert. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass diese Erwägung in der kommunalen Baubewilligung nicht zutrifft und sein Bauvorhaben sehr wohl den Gewässerraum tangiert, zumal im Umgebungsplan zu