SR 700]) einen schwerwiegenden Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsfehler darstelle, der in jenem Fall (der UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens) zudem als evident (offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar) beurteilt wurde. Im vorliegenden Fall leitet der Regierungsrat die leichte Erkennbarkeit des schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Nichtbeachtung des kantonalen Zustimmungserfordernisses für Bauten und Anlagen im Gewässerraum daraus ab, dass der Gemeinderat im Baubewilligungsentscheid vom 23. März 2020 erwogen habe, der Abstand zur Bachleitung des C.-Bächlis sei eingehalten und der Gewässerraum werde folglich nicht tangiert.