25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) einen schwerwiegenden Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsfehler darstelle, der in jenem Fall (der UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens) zudem als evident (offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar) beurteilt wurde.