2. 2.1. Aus Sicht des Regierungsrat führt das Fehlen der nach § 63 lit. c BauG erforderlichen kantonalen Zustimmung zu Bauten und Anlagen, welche den Gewässerraum beanspruchen, zur Nichtigkeit einer kommunalen Baubewilligung. Er stützt sich dabei auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.329 vom 16. November 2011, worin festgehalten wurde, dass auch die Nichtbeachtung eines im kantonalen Recht statuierten Zustimmungserfordernisses (analog desjenigen nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG;