Zudem hält die Stützmauer an der Südgrenze der Parzelle Nr. aaa den nach § 28 Abs. 1 lit. b BauV gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone (hier Parzelle Nr. bbb) erforderlichen Mindestabstand von 60 cm nicht ein. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den Fall der auf die Stützmauer bezogenen (Teil-)Nichtigkeit der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 23. März 2020 fällt somit unstreitig ausser Betracht.