Abs. 2 GSchV wäre (die vorbestehende Stützmauer aus Pflanztrögen hatte eine andere Lage [ausserhalb des Gewässerraums des C.-Bächlis], andere Dimensionen und ein anderes Erscheinungsbild; vgl. dazu kommunale Akten, Beilage zum Schreiben des Gemeinderats Q._____ vom 11. Januar 2021; Vorakten, act. 26 f.). Der Gewässerraum erstreckt sich dabei auf einen beidseitigen Abstandsbereich von mindestens 6 m, gemessen ab der Innenkante der Bachleitung (vgl. § 24 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj). Zudem hält die Stützmauer an der Südgrenze der Parzelle Nr. aaa den nach § 28 Abs. 1 lit.