Demgegenüber scheint Einigkeit darüber zu herrschen, dass die fragliche Stützmauer nicht bewilligungsfähig ist, soweit sie den Gewässerraum des C.-Bächlis beansprucht bzw. diesen quert, weil sie weder als im Gewässerraum standortgebundene Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) angesehen werden kann, noch einen Ausnahmetatbestand nach dieser Bestimmung erfüllt oder besitzstandsgeschützt im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GSchV wäre (die vorbestehende Stützmauer aus Pflanztrögen hatte eine andere Lage [ausserhalb des Gewässerraums des C.-Bächlis], andere Dimensionen und ein anderes Erscheinungsbild;