SAR 713.100) nichtig ist. Andererseits ist umstritten, ob der Anordnung auf Rückbau bzw. Anpassung der Stützmauer auf eigene Kosten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. aaa für den Fall der Öffnung des C.- Bächlis Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und eine Anmerkung eines entsprechenden Rückbau- bzw. Anpassungsvorbehalts im Grundbuch noch aus anderen Gründen ausscheidet. -6-