II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einerseits die Frage, ob die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 23. März 2020 hinsichtlich der damit unter anderem bewilligten Stützmauer entlang der östlichen und eines Teils der südlichen Grenze der Parzelle Nr. aaa mangels der dafür erforderlichen kantonalen Zustimmung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum gemäss § 63 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) nichtig ist.