2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 383.90, insgesamt Fr. 2'583.90 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 583.90 zu bezahlen. 3. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt. -4- C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 5. September 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: