III. Sobald eine Bachöffnung realisiert wird, ist die Stützmauer innerhalb des gesetzlichen Gewässerraums von ihrem jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung auf die für die Bachöffnung erforderlichen Dimensionen zurückzubauen bzw. anzupassen. IV. Die vorstehende Eigentumsbeschränkung gemäss Ziffer II ist gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG im Grundbuch auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____ anzumerken. Die Abteilung für Baubewilligungen veranlasst die Anmerkung nach Rechtskraft der Baubewilligung auf Kosten des Gesuchstellers.