4. Am 5. November 2021 wurde A._____ von der Gemeindekanzlei Q._____ mit der Stellungnahme des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 28. Oktober 2021 bedient und über die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (von Amtes wegen) in Kenntnis gesetzt. Dafür wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, wovon er mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Gebrauch machte. 5. Am 28. März 2022 verfügte die Abteilung für Baubewilligungen: I. Das Baugesuch wird abgewiesen. II. Die Stützmauer wird so lange toleriert, bis eine Bachöffnung realisiert wird.