Es erscheint somit sachgerecht, die vollen Parteikosten des Gemeinderats auf den Rahmenminimalbetrag von Fr. 12'000.00 festzusetzen. In Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT wegen des hohen Streitwerts (über Fr. 100'000.00) ist der erwähnte Betrag sodann um einen Drittel auf Fr. 8'000.00 zu kürzen. Die erwähnte Bestimmung findet aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Parteientschädigungen zugunsten des Gemeinwesens Anwendung (AGVE 2011, S. 247 ff.). - 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.