In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Bei einer Bausumme von Fr. 22'850'000.00 ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 2'285'000.00. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 2 Mio. und Fr. 5 Mio. beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 12'000.00 bis Fr. 50'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 7 AnwT). Der Streitwert von Fr. 2,285 Mio. ist um untersten Bereich des Streitwertrahmens angesiedelt.