Als unterliegende Partei gelten die Beschwerdeführer, die folglich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu übernehmen und dem vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Gemeinderat Q._____ die Parteikosten zu ersetzen haben. Für beides haften sie solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).