7. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, derentwegen das umstrittene Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig wäre. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe Erw. 4.2 vorne). - 20 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG).