Diese Entwicklung ist von der Gemeinde gewollt und widerspricht übergeordnetem Recht insofern nicht, als der Richtplantext des Kantons Aargau für Ortsbilder von lediglich lokaler Bedeutung keine (strikte) Umsetzung der Erhaltungsziele der Erstinventarisation verlangt (ebenso wenig das Bundesrecht, das sich nur auf den Schutz von ISOS- Objekten bezieht). Letztlich liesse sich die von den Erhaltungszielen der Erstinventarisation abweichende bauliche Entwicklung im Bereich der östlichen Dorfzone auch gar nicht rückgängig machen, ohne durch Aus- oder Abzonungen in erheblichem Masse in die Eigentumsrechte diverser Grundeigentümer einzugreifen.