Soweit die geplante Überbauung der Parzelle Nr. aaa den Erhaltungszielen für die Umgebungszone IX der Erstinventarisation anhand der ISOS-Me- thode widerspricht, gilt dies gleichermassen für die gesamte Dorfzone östlich der Parzelle Nr. ddd. Diese Entwicklung ist von der Gemeinde gewollt und widerspricht übergeordnetem Recht insofern nicht, als der Richtplantext des Kantons Aargau für Ortsbilder von lediglich lokaler Bedeutung keine (strikte) Umsetzung der Erhaltungsziele der Erstinventarisation verlangt (ebenso wenig das Bundesrecht, das sich nur auf den Schutz von ISOS- Objekten bezieht).