Die Berufung der Beschwerdeführer auf eine angebliche Verletzung der Erhaltungsziele der Erstinventarisation erweist sich somit als unbehelflich. Soweit die geplante Überbauung der Parzelle Nr. aaa den Erhaltungszielen für die Umgebungszone IX der Erstinventarisation anhand der ISOS-Me- thode widerspricht, gilt dies gleichermassen für die gesamte Dorfzone östlich der Parzelle Nr. ddd.