Zweitens sind auch diesbezüglich (Vereinbarkeit der Zonenvorschriften der Dorfzone mit den Erhaltungszielen der Erstinventarisation) keine veränderten Verhältnisse seit Erlass der BNO am 26. November 1999 auszumachen. Es wird namentlich nicht dargetan, dass und inwiefern sich die Vorstellungen über die Dimensionierung und die Ausgestaltung von Bauten in der Dorfzone in der Zwischenzeit dergestalt gewandelt hätten, dass durch §§ 6 f. BNO allenfalls unzureichend umgesetzten Erhaltungszielen der Erstinventarisation (welchen?) wieder in erhöhtem Masse Rechnung zu tragen wäre und das streitgegenständliche Bauvorhaben diesen zuwiderlaufen würde.