Das für die Umgebungszone VIII (Bereich ab Parzelle Nr. ddd in westliche Richtung) formulierte Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, durch Gestaltungsvorschriften und Auflagen für Neubauten und Bepflanzungen) wurde hingegen mit den Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone (in § 7 BNO) umgesetzt. Jedenfalls ist von einer genügenden Umsetzung auszugehen, weil die Beschwerdeführer erstens auch hier keine akzessorische Überprüfung des geltenden Nutzungsplans im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen der Erstinventarisation verlangen und obendrein nicht erläu-