3.3) ist denn auch nicht erkennbar. Im Gegenteil wird gemäss Ausführungen im Fachgutachten (S. 2) unter Bezugnahme auf das räumliche Entwicklungsleitbild (REL) der Gemeinde Q._____ an der östlichen Dorfzone von Q._____ festgehalten, weshalb es widersinnig und mit raumplanerischen Grundsätzen kaum zu vereinbaren wäre, die - 19 - Bauparzelle Nr. aaa auszuzonen und auf diese Weise eine Baulücke zu schaffen oder sie auch nur einer Zone mit einer weniger intensiven Nutzung als der Dorfzone zuzuweisen.