Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht explizit eine akzessorische Überprüfung der geltenden Nutzungsplanung im Hinblick auf eine Aus- oder Abzonung der Parzelle Nr. aaa aus der Dorfzone verlangen und das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) auch nicht darlegen. Eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit Beschluss der geltenden BNO am 26. November 1999 (vgl. dazu BGE 144 II 41, Erw. 5.1; 132 II 408, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022, Erw. 3.3) ist denn auch nicht erkennbar.