Ob dies für eine seit 1979 nicht mehr aktualisierte, und durch die seitherige bauliche Entwicklung überholte Erstinventarisation anhand der ISOS-Me- thode zumal für ein Ortsbild von lediglich lokaler Bedeutung, für welches die dafür formulierten Erhaltungsziele gemäss Richtplantext nicht zwingend in der Nutzungsplanung umzusetzen sind, gleichermassen gilt, ist in hohem Masse fraglich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht explizit eine akzessorische Überprüfung der geltenden Nutzungsplanung im Hinblick auf eine Aus- oder Abzonung der Parzelle Nr. aaa aus der Dorfzone verlangen und das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nach Art.