SR 451) nicht direkt anwendbaren Bundesinventare wie das ISOS bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei den in Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen. Ob dies für eine seit 1979 nicht mehr aktualisierte, und durch die seitherige bauliche Entwicklung überholte Erstinventarisation anhand der ISOS-Me- thode zumal für ein Ortsbild von lediglich lokaler Bedeutung, für welches die dafür formulierten Erhaltungsziele gemäss Richtplantext nicht zwingend in der Nutzungsplanung umzusetzen sind, gleichermassen gilt, ist in hohem Masse fraglich.