quent folgen, müsste der Bereich der Dorfzone östlich der Parzelle Nr. ddd, also auch das gesamte Einfamilienhausquartier östlich der Bauparzelle Nr. aaa wieder ausgezont werden, was den baulichen Realitäten widerspräche. Weshalb den Erhaltungszielen der Erstinventarisation nun ausgerechnet dadurch Rechnung getragen werden soll, dass die bestehende Baulücke auf Parzelle Nr. aaa nicht mit Bauten, welche den Zonenvorschriften der Dorfzone entsprechen, geschlossen werden dürfen soll, ist nicht ersichtlich.