In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und gestützt auf die schlüssigen Ausführungen im Fachgutachten ist davon auszugehen, dass dem Bauvorhaben eine gute Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild im Sinne von § 39 Abs. 2 lit. c BauV wie auch eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. b BauV zugestanden werden kann. Das sich durch keine besonderen Quali- - 17 - täten auszeichnende Dorfbild von Q._____ wird durch die geplante Überbauung jedenfalls nicht abgewertet.